Scheidungsmediation
...mit dem Ziel
einen Konsens über die Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung zu erzielen!
vom Erstgespräch zur Scheidungsfolgenvereinbarung
… der Mediationsprozess
§ 95 Abs 1a AußStrG - Informationsgespräch für Eltern
Die Eltern haben bei minderjährigen Kindern eine Beratung über die Bedürfnisse ihrer Kinder im Zusammenhang mit einer Scheidung in Anspruch zu nehmen.
Allgemeine Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung
Das Gesetz sieht hier bestimmte allgemeine Voraussetzungen vor, welche für die Durchführung der Scheidung erfüllt sein müssen.
Besondere Voraussetzungen für die Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Ehe darf nur bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem entsprechenden notwendigen Inhalt im Einvernehmen geschieden werden.
Der Mediationsprozess
Die Mediation dient der Erarbeitung sämtlicher Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung zwischen den Ehegatten. Sie können dadurch selbst Einfluss auf die Folgen der Scheidung nehmen und überlassen die Entscheidung nicht einem Gericht und sohin einer dritten Person.
Erstgespräch
Vereinbarung über Mediation
Konsenserarbeitung
Mediationsvertrag
Wenn ein gemeinsamer Weg in aufrechter Ehe für Sie nicht mehr in Frage kommt, unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg zur Trennung.
Eine Scheidung leitet einen neuen Weg ein und birgt viel Konfliktpotential.
Ist es das Anliegen beider Ehegatten eine gemeinsame Lösung für eine einvernehmliche Scheidung zu erarbeiten, ist die Mediation genau das Richtige für Sie.
Im Rahmen des Mediationsprozesses werden alle notwendigen Voraussetzungen und Bedingungen für eine einvernehmliche Scheidung im Detail erarbeitet.
Zeigt es sich, dass eine Einigung nicht möglich ist, und der Weg zu einer strittigen Scheidung unausweichlich ist, dann informieren wir Sie über den weiteren Verlauf und wie Sie weiter vorgehen können. Der Weg einer strittigen Scheidung schließt die Mediation zu einem späteren Zeitpunkt während dem Verfahren nicht aus. Das Scheidungsverfahren ist für den Zeitraum der Mediation zu unterbrechen.
Allgemeine Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung
gemäß § 55a EheG
Gemäß § 55a EheG muss die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein.
Weitere Vorasusetzungen ist, dass beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingestehen.
…und besteht zwischen den Ehegatten Einvernehmen über die Scheidung, so können Sie gemäß § 55a EheG die Scheidung gemeinsam begehren.
Die Ehegatten haben eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht zu schließen (§ 55a Abs 2 EheG).
Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Dieses Elterninformationsgespräch können Sie bei uns in Anspruch nehmen.
Spezifische Voraussetzungen als notwendiger Regelungsinhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung
In der Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander zu regeln.
Bei minderjährigen Kindern ist zu regeln:
- die Obsorge für die gemeinsamen Kinder und die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes des jeweiligen Kindes
- die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern
- die Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (früher: Besuchsrecht) zu den gemeinsamen Kindern
Eheliche Ersparnisse bzw. eheliche Schulden sind jene, welche vom Zeitpunkt des Eingehens der Ehe (Heirat) bis zum Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung erwirtschaftet oder eingegangen sind.
z.B. Hausrat, der im Laufe der Ehegemeinschaft erwirtschaftet wurde, PKW, etc
Diese Unterlagen sind dem Gericht für die Durchführung der Scheidung vorzulegen
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin/des Ehegatten
- Amtlicher Lichtbildausweis der Ehegattin/des Ehegatten
- gegebenenfalls Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde der minderjährigen Kinder
- Urkunden, die sich auf das Vermögen beziehen, das verteilt werden soll (Grundbuchauszug, Mietvertrag, sonstige Verträge etc.)
Gerichtskosten der einvernehmlichen Scheidung
Die Gerichtsgebühren für beide Ehegatten gemeinsam betragen
- für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung: EUR 312,00
- zusätzlich für den Abschluss des Vergleichs über die Scheidung der Ehe mit der Scheidungsfolgenvereinbarung: EUR 312,00
- zusätzlich bei einer Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache (Ehewohnung oder sonstigen Liegenschaft) oder bei einer Begründung sonstiger Rechte: EUR 156,00
Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart haben.
Inhalt des Mediationsprozesses
ist die Ausarbeitung der spezifischen Voraussetzungen in einem Mediationsvertrag für eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der Mediationsvertrag kann in der Folge von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt oder von Ihnen selbst in eine Scheidungsfolgenvereinbarung eingearbeitet und bei Gericht mit dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung eingebracht werden.